Auch in einem zweiten Berufungsverfahren hat das oberste deutsche Zivil- und Strafgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), keine Bedenken zu der Praxis der Deutschen Telekom geäußert, die Verbindungsdaten ihrer Kunden 7 Tage lang zu speichern.
Speicherung steht im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz
Die Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage steht im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie verfolgt den Zweck, Netzstörungen und Fehler an den Telekommunikationsanlagen abzuwehren. So entschied der BGH im vergangenen Juli in einem nun veröffentlichten Urteil. Damit folgten die Richter des 3. Zivilsenats der Meinung des OLG Frankfurt. Basierend auf dem aktuellen technischen Stand gäbe es keine bessere Möglichkeit zur Garantie der Netzsicherheit.
Das Urteil ist nicht das erste dieser Art. Bereits im letzten Jahr hatte ein Telekom-Kunde geklagt, der die Ansicht vertrat, die Telekom müsse seine Verbindungsdaten löschen, sobald er sich aus dem Netz ausloggt. Damals urteilte der BGH ähnlich wie in dem aktuellen Urteil.
Das OLG Frankfurt hatte in dem Verfahren einen Experten angehört, auf dessen Meinung auch das Urteil des BGH fußt. Dieser konnte darlegen, dass die Telekom jeden Monat 500.000 Missbrauchsmeldungen erhält, die eine Reaktion erfordern.
Telekom muss sich gegen Einschränkungen wehren
Der BGH legt ferner dar, dass die Telekom bereits eingeschränkt werde, wenn es durch unerwünschte Werbung zur Sperrung von durch die Telekom belegten IP-Ranges kommt. Insoweit der Kläger Anonymisierung der Daten forderte, so könne dem schlicht aufgrund der hohen Anzahl der Fälle nicht nachgekommen werden.
Außerdem sei die IP-Speicherung auch mit den EU-Datenschutzvorgaben vereinbar, da diese Ausnahmen von der Löschungspflicht beinhalten, die den Zweck umfassen, der mit der Speicherung der Daten durch die Telekom verfolgt wird.
EuGH-Urteil ist nicht einschlägig
Das Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung erachtete der BGH nicht für einschlägig. Der EuGH bemängelte, dass eine ausdrückliche Bestimmung, dass sich der Zugang zu den und die spätere Nutzung der Daten strikt auf die Zwecke der Verhütung und der Verfolgung genau abgegrenzter schwerer Straftaten beschränke, fehle. Der Zugriff der nationalen Behörden auf die Daten unterliege keiner gerichtlichen Kontrolle und sei somit unzulässig. Außerdem bemängelte der EuGH,dass die Mindestspeicherfrist für sämtliche Datenkategorien sechs Monate betragen sollte, ohne dass die Festlegung auf objektiven Kriterien beruhte, die gewährleisteten, dass sie auf das absolut Notwendige beschränkt wurde.
Derartige Überlegungen sind laut dem BGH aber nicht auf die Datenspeicherung der Telekom übertragbar, da diese nicht zum Zwecke der Strafverfolgung erfolge, sondern um die Netzsicherheit zu gewährleisten.
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