Bundesnetzagentur legt Mindestleistung von Breitbandanschlüssen fest

Gepostet am Jul 6, 2017

Die Bundesnetzagentur konkretisiert, wann bei zu geringen Downloadraten ein Vertragsbruch vorliegt.

Die Bundesnetzagentur konkretisiert, wann bei zu geringen Downloadraten ein Vertragsbruch vorliegt.

Wenn der Speedtest künftig eine zu geringe Leistung attestiert, haben Verbraucher ab sofort eine rechtliche Grundlage, um die zugesagten Download-Raten einzufordern. Entsprechende Maßstäbe wurden von der Bundesnetzagentur festgelegt. Eine einzelne abweichende Messung ist jedoch nicht ausreichend, damit eine ?nicht vertragskonforme Leistung? festgestellt werden kann.

Wenn der Speedtest aussagt, dass die erbrachte Leistung des Anbieters den vertraglich zugesicherten Download-Raten nicht entspricht, blieb Verbrauchern bislang eigentlich nur ein Anruf beim Provider übrig, um das Problem zu lösen. Schwammige Formulierungen hatten dafür gesorgt, dass Internetnutzer bei zu geringer Leistung kaum rechtliche Handhabe hatten, um die angepriesenen Leistung auch einzufordern. Diesem Problem ist die Bundesnetzagentur auf die Pelle gerückt und hat konkrete Maßstäbe festgelegt, an denen sich die Unternehmen künftig messen lassen müssen.

Verordnung umfasst nur Download-Raten, nicht den Upload

Die bisher eher schwammige Formulierung, dass eine ?erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung? vorliegen muss, wurde seitens der Bundesnetzagentur wesentlich konkretisiert. Aus Sicht der Bundesnetzagentur liegt ein Vertragsbruch vor, wenn ?nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden?, ?die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird? oder ?die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird?. Die Messung muss über einen Speedtest der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Zudem schränkt die Bundesnetzagentur ein, dass mindestens 20 Messungen gleich verteilt an zwei unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden müssen.

Streamer und YouTuber, aber auch andere Personen, die auf die Upstream-Rate angewiesen sind, schauen bei den neuen Maßstäben in die Röhre, wird die Verordnung doch ausschließlich im Hinblick auf Download-Raten konkretisiert. Bevor die Bundesnetzagentur die Verordnung konkretisierte, hatten Unternehmen und Branchenverbände die Möglichkeit, Einwände anzubringen. Als Reaktion auf die angemerkte Problematik, dass ein Großteil der Messungen über Speedtests wegen falsche Angaben unbrauchbar seien, will die Bundesnetzagentur künftig eine Software für Verbraucher zur Verfügung stellen, die die Messung automatisch übernimmt, anonym übermittelt und dokumentiert.

Bild: Logo der Bundesnetzagentur via Wikipedia
gemeinfrei

News Redaktion am Mittwoch, 05.07.2017 17:53 Uhr

Tags: internet provider download bundesnetzagentur internetprovider upload internet service provider

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