Provider sollten künftig den Kunden nicht vorschreiben können, welchen Router sie an ihrem Anschluss einsetzen. Auf dieses Ziel hatte sich die große Koalition bei ihrem Start geeinigt. Die Bundesnetzagentur scheint das nicht berücksichtigen zu wollen.
Die Bundesnetzagentur fügt der teils hitzig geführten Debatte um Zwangsrouter ein weiteres Kapitel hinzu. Einem aktuellen Referenten-Entwurf zur geplanten Transparenz-Verordnung der Bundesregierung zufolge verfestigt sie nun sogar den Routerzwang. Dabei sind viele Internetnutzer, Verbraucherverbände und nicht zuletzt die große Koalition eindeutig gegen Zwangsrouter.
Internetteilnehmer bemängeln, dass die von manchen Providern vorgeschriebenen Geräte oft nicht aktuellen Ansprüchen genügen, weder hinsichtlich der Ausstattung noch hinsichtlich der Sicherheit. Verbraucher haften zwar weiterhin, falls Dritte ihren Anschluss für kriminelle Zwecke missbrauchen, können sich aber nicht absichern, indem sie Geräte auswählen, die aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Außerdem können sie bei Zwangsroutern mancher Provider keine Sicherheitsaktualisierungen selbst einspielen. Router-Hersteller sind gegen den Router-Zwang, weil sie den offenen Wettbewerb behindern.
Netzbetreiber finden Zwangsrouter hingegen gut, weil sie den Hotline-Aufwand reduzieren, wenn ihre Kunden nur einige wenige, gut bekannte Router einsetzen und weil sie durch den Verkauf von Geräten oder auch Vermietung nur einzelner Funktionen zusätzliche Einnahmen erwirtschaften (z. B. Freischaltung von WLAN-Funktionen gegen monatliche Gebühr).
Punkt 2 hebelt Punkt 1 aus
Das kleine, aber bedeutende Detail, mit dem Provider einen Router über den Kopf des Teilnehmers hinweg bestimmen dürften, steckt im 26-seitigen Dokument mit dem sperrigen Titel „Verordnung fu?r Rahmenvorschriften zur Fo?rderung der Transparenz, Vero?ffentlichung von Informationen und zusa?tzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt“.
Die entscheidende Stelle befindet sich in §1, Absatz (3). Älteren Entwürfen zufolge wären Router austauschbar, denn dort stand diese Bedingung:
a) Hinweis auf Austauschbarkeit des Netzabschlussgeräts mit frei am Markt verkäuflichen Geräten.
Im aktuellen Entwurf ist der erste inhaltlich gleich geblieben, es folgt aber ein zweiter Punkt:
1. Hinweis auf das Recht zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle.
2. Hinweis, sofern das integrierte Zugangsgerät vom Kunden nicht ausgetauscht werden darf.
Der neue Punkt 2. hebelt im Grunde den ersten Punkt aus, man hätte ihn bei diesem Stand im Grunde auch weglassen können. Nun könnte ein Provider in seinem Produktinformationsblatt nämlich ohne Weiteres festlegen, dass das Zugangsgerät, also der Router nicht getauscht werden darf.
Wenn es beim aktuellen Entwurf bleibt, dürfen die Netzbetreiber Verbraucher zwingen, ganz bestimmte Router für den Internet-Zugang zu verwenden. Die große Koalition hatte sich jedoch gerade das Gegenteil zum Ziel gesetzt und ein Verbot von Zwangsroutern angestrebt.
Ins Gegenteil verdreht
Wenn es dabei bleibt und die Verordnung so vom Bundestag abgenickt wird, würde die Bundesnetzagentur nachträglich das Ziel der großen Koalition ad absurdum führen. Im Koalitionsvertrag heißt es unmissverständlich: „Wir wollen eine gesetzliche Klarstellung für den Netzzugang von Telekommunikationsanbietern. Nutzerrinnen und Nutzer müssen die freie Auswahl an Routern behalten. Daher lehnen wir den Routerzwang ab. Die zur Anmeldung der Router (TK-Endeinrichtungen) am Netz erforderlichen Zugangsdaten sind den Kundinnen und Kunden unaufgefordert mitzuteilen.“
Auch der Bundesverband Verbraucherzentralen hatte zuletzt ein Verbot von Zwangsroutern sehr deutlich gefordert und anders als die Bundesnetzagentur keine Hindernisse für ein Verbot gesehen. Im April 2014 teilte der Verband der Agentur mit: „Angesichts der derzeit unterschiedlich interpretierten nationalen und europäischen Gesetzeslage, die der Bundesnetzagentur nach eigenem Bekunden in Bezug auf etwaige Gegenmaßnahmen im Fall eines Routerzwangs ‚die Hände bindet‘, kann nur ein eindeutiges Verbot eines anbieterseits vorgegebenen Routerzwangs die freie Wahl des am Netz entscheidenden Endgeräts und damit auch den Wettbewerb in diesem Marktsegment sichern. Auch wird nur so der von der Bundesnetzagentur aufgrund der bestehenden nutzerunfreundlichen Gesetzeslage derzeit tolerierten Festlegung des jeweiligen Netzabschlusspunktes allein durch den betreffenden Netzbetreiber der Boden entzogen. Ohne ein solches Verbot könnte ein allein beim Netzbetreiber liegendes Festlegungsrecht für die Schnittstellenposition zum Netz hin grundsätzlich dazu führen, dass sich die Kontrollmöglichkeit der Netzbetreiber immer weiter in den persönlichen Einflussbereich des Nutzers verlagert.“
Die Bundesnetzagentur hatte die Debatte um Zwangsrouter selbst in Gang gebracht, nachdem sich mit Beginn der DSL-Ära ein unumstrittener offener Router-Markt gebildet hatte. Auf Aufforderung von Teilnehmern hin beschied sie Anfang 2013, nicht dagegen vorgehen zu wollen und gab als Grund vor, keine gesetzliche Handhabe gegen Zwangsrouter zu sehen.
Bundesnetzagentur befürwortet anscheinend Zwangsrouter
Nach anhaltenden Protesten von Teilnehmern, Verbraucherschützern und Router-Herstellern aus Deutschland hatte sie Anfang 2014 gemeldet, nun doch gegen Zwangsrouter vorzugehen. Verwunderung kam aber auf, als die Agentur nach Ende einer von ihr selbst eingeleiteten öffentlichen Anhörung die Ergebnisse nur stillschweigend veröffentlicht hatte. Deshalb kam erst verspätet heraus, dass sich an der Anhörung sehr viele Unternehmen, Verbände und Teilnehmer beteiligt hatten und dass fast alle gegen Zwangsrouter sind. Ausnahmen waren nur unter Netzbetreibern zu finden.
Den aktuellen Entwurf der Transparenzverordnung kann man so lesen, dass die Bundesnetzagentur Zwangsrouter eigentlich befürwortet. Man kann außerdem annehmen, dass weder die gebündelten Argumente der Zwangsrouter-Gegner noch die Vorgaben der großen Koalition ausreichend Kraft haben, um die Bundesnetzagentur im Kampf gegen Zwangsrouter auf Kurs zu halten. In wessen Interesse sie eigentlich handelt, bleibt unklar.
Die Transparenzverordnung kann sie aber nicht selbst abnicken. Die Verordnung dürfte als nächstes den zuständigen Bundesministerien vorgelegt werden und schließlich dem Deutschen Bundestag, bevor sie erlassen werden kann. Wenn sich am Inhalt nichts ändert, liegt es also an den Parlamentariern im Bundestag, das scheunentorgroße Schlupfloch abzulehnen. (dz)
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